Mitwirkungspflicht

Mitwirkungspflicht
I. Sozialrecht:Pflichten desjenigen, der  Sozialleistungen beantragt oder erhält; geregelt in §§ 60 ff. SGB I.
- 1. Umfang: Der Berechtigte hat v.a. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, der Erteilung von Auskünften zuzustimmen, Beweismittel zu bezeichnen und Beweisurkunden vorzulegen, u.U. persönlich beim zuständigen Leistungsträger zu erscheinen, ärztliche und psychologische Untersuchungen, die Teilnahme an Heilbehandlungen zu dulden und an berufsfördernden Maßnahmen teilzunehmen (§§ 60–64 SGB I).
- 2. Grenzen: M. bestehen nicht, wenn diese zur begehrten Leistung in keinem Verhältnis stehen, die Erfüllung der M. dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder der Sozialleistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Behandlungen und Untersuchungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben und Gesundheit nicht mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden (§ 65 SGB I).
- 3. Folgen fehlender Mitwirkung: Die Leistung kann voll oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Der Berechtigte muss zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sein. Wird die Mitwirkung nachgeholt, kann die versagte oder entzogene Leistung nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden, wobei ggf. gesetzliche Ausschlussfristen beachtet werden müssen.
II. Steuerrecht:1. Die am Besteuerungsverfahren Beteiligten sind gesetzlich zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet. Ihrer M. kommen sie bes. dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß darlegen und die (nur) ihnen bekannten Beweismittel angeben (§ 90 I AO). Die Erfüllung der M. kann erzwungen werden ( Zwangsmittel).
- 2. Erhöhte M. besteht bei Auslandssachverhalten (§ 90 II AO), für die Einkünfteabgrenzung bei international tätigen Konzernen bzw. Gewinnabgrenzung zwischen Stammhaus und Betriebsstätte (§ 90 III AO; vgl.  Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV)) und im Rahmen einer  Außenprüfung (§ 200 AO).
- 3. Bei Nichterfüllung der M.: Schlussfolgerungen zu Lasten des Beteiligten zulässig, soweit die Finanzbehörde nicht von sich aus zu weiterer Ermittlungstätigkeit verpflichtet ist.

Lexikon der Economics. 2013.

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